URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
18. Juni 2019(*)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke
Kordes’ Rose Monique – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die aus
der Bezeichnung einer Pflanzensorte besteht – Wesentliche Elemente –
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
(jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung [EU]
2017/1001)“
In der Rechtssache T‑569/18
W. Kordes’ Söhne Rosenschulen
GmbH & Co. KG mit Sitz in
Klein Offenseth-Sparrieshoop (Deutschland), Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt G. Würtenberger,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten
Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 (Sache R 1929/2017‑1)
über die Anmeldung des Wortzeichens Kordes’ Rose Monique als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des
Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira
(Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 25. September 2018 bei der Kanzlei
des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 20. Dezember 2018 bei der Kanzlei
des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien gemäß
Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106
Abs. 3 der Verfahrensordnung ergangenen Beschlusses, ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am
26. September 2016 meldete die Klägerin, die W. Kordes’ Söhne
Rosenschulen GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke
(ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die
Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1])
beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke
an.
2 Bei der
angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Kordes’ Rose Monique.
3 Die Marke
wurde für folgende Waren der Klasse 31 des Abkommens von Nizza über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung
angemeldet: „Rosen und Rosenpflanzen sowie Vermehrungsgut von Rosen“.
4 Die Anmeldung
wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2016/187 vom 3. Oktober
2016 veröffentlicht.
5 Am
2. Januar 2017 wurde das EUIPO im Rahmen der Bemerkungen eines Dritten
darauf hingewiesen, dass der Anmeldung das absolute Eintragungshindernis des
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung 2017/1001) entgegenstehe.
Den Bemerkungen waren Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergab, dass am
15. Mai 2001 Sortenschutz für eine Rosensorte mit der Bezeichnung Monique
unter der Nr. ROO2671 in das niederländische Sortenschutzregister
eingetragen wurde, der am 7. Juli 2005 endete.
6 Am
2. Februar 2017 beanstandete das EUIPO die Anmeldung. Es hielt die
angemeldete Marke für nicht eintragungsfähig, weil sie u. a. den
Bestandteil „Monique“ enthalte, der der geschützten Sortenbezeichnung Monique
entspreche. Am 19. April 2017 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein,
in der sie ihren Eintragungsantrag aufrechterhielt.
7 Mit
Entscheidung vom 5. Juli 2017 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.
Sie ging u. a. davon aus, dass der Bestandteil „Monique“ ein wesentlicher
Bestandteil der angemeldeten Marke sei. Die Marke Kordes’ Rose Monique bringe
zum Ausdruck, dass Monique der Name der Rose sei, der mit der oben in Rn. 5
erwähnten Sortenbezeichnung Monique übereinstimme. Diese Vorschrift gelte auch
für Sortenbezeichnungen, deren Schutz abgelaufen sei.
8 Am
5. September 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin
vom 5. Juli 2017 Beschwerde beim EUIPO ein. Sie machte geltend, dass die
Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 7 Abs. 1
Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 beruhe. Insbesondere sei die
Prüferin unzutreffend davon ausgegangen, dass der wesentliche Bestandteil der
Anmeldemarke nicht „Kordes“, sondern „Monique“ sei. Außerdem liege ein
Begründungsmangel im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
(jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001) vor. Darüber hinaus habe die
Prüferin entgegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt
Art. 95 der Verordnung 2017/1001) den Sachverhalt nicht von Amts wegen
ermittelt.
9 Mit
Entscheidung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Die Beschwerde
sei unbegründet, da der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009
entgegenstehe (Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung).
10 Insbesondere erfülle
die angemeldete Marke die beiden Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009. Erstens
entspreche der Bestandteil „Monique“ der angemeldeten Marke der früheren
Sortenbezeichnung Monique, der am 15. Mai 2001 in den Niederlanden unter
der Nr. ROO2671 Schutz für eine Rosensorte gewährt worden sei. Diese
Sortenbezeichnung Monique werde in der angemeldeten Marke identisch
wiedergegeben und sei ein wesentliches Element im Sinne dieser Bestimmung.
Zweitens sei die Sortenbezeichnung Monique für eine Rosensorte geschützt, was
den hier in Rede stehenden Waren, nämlich „Rosen und Rosenpflanzen sowie
Vermehrungsgut von Rosen“, entspreche, für die hier Markenschutz erstrebt werde
(Rn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung).
11 Im Übrigen verwarf die
Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, wonach „Monique“ ein
unwesentlicher Bestandteil der angemeldeten Marke sei. Die Klägerin verwechsle
insoweit den Begriff „wesentliches Element“ einer Marke mit dem Begriff
„dominanter Bestandteil“. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1
Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 sehe nicht vor, dass die in der
angemeldeten Marke enthaltene Sortenbezeichnung das einzige wesentliche Element
oder das „dominante Element“ der Marke sein müsse, um auf der Grundlage dieser
Vorschrift zurückgewiesen zu werden (Rn. 14 ff. der angefochtenen
Entscheidung).
12 Die drei
Wortbestandteile der angemeldeten Marke seien sowohl in visueller als auch in
phonetischer Hinsicht gleichbedeutend. In begrifflicher Hinsicht bezeichne die
angemeldete Marke eine Rose, die den Namen Monique trage und von Kordes
vertrieben werde. Dies ergebe sich aus dem Genitivapostroph und der generischen
Bezeichnung „Rose“. Insgesamt bildeten die Bestandteile der angemeldeten Marke
einen logischen Ausdruck. Demzufolge sei das Element „Monique“ in der
angemeldeten Marke in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht als
wesentlich wahrzunehmen (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung).
13 Außerdem würden die
Verkehrskreise das Element „Monique“ der angemeldeten Marke als wesentlich
empfinden. Zum einen werde von Fachkreisen in diesem Element eine
Sortenbezeichnung erkannt. Zum anderen sähen die Durchschnittsverbraucher darin
einen Namen, mit dem die Rose von Kordes bezeichnet werde, jedoch vermutlich,
ohne zu bemerken, dass es sich dabei um eine geschützte Sortenbezeichnung
handele, sondern vielmehr in der Annahme, dass es sich um ein
unterscheidungskräftiges Element der Marke handele, die exklusiv der Klägerin
zustehe (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).
14 Schließlich kam die
Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass das Element „Monique“ der angemeldeten
Marke als wesentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der
Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen sei, so dass die Markenanmeldung nach
dieser Vorschrift zurückzuweisen sei (Rn. 17 der angefochtenen
Entscheidung).
Anträge der Parteien
15 Die Klägerin
beantragt,
– die
angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem
EUIPO die Kosten aufzuerlegen;
16 Das EUIPO
beantragt,
– der
Klage stattzugeben;
– jede
Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
17 Die Klägerin stützt
ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 und
zweitens die Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts
wegen nach Art. 95 der Verordnung 2017/1001 rügt.
18 Der erste Klagegrund
gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Mit dem ersten Teil des ersten
Klagegrundes macht die Klägerin der Beschwerdekammer zum Vorwurf, in der
angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen zu sein, dass das Element „Monique“
der angemeldeten Marke eine „eingetragene“ Sortenbezeichnung im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 sei,
obwohl sie hätte berücksichtigen müssen, dass das der Rosensorte früher in den
Niederlanden erteilte Schutzrecht für die Sortenbezeichnung Monique mehr als
zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehenden Marke geendet
habe, so dass die Voraussetzung, von der diese Bestimmung den Schutz einer
früheren „eingetragenen“ Sorte abhängig mache, nicht mehr erfüllt sei. Mit dem
zweiten Teil des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer sei
entgegen der Rechtsprechung der Europäischen Union zu zusammengesetzten Marken
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Bestandteil „Monique“ der
angemeldeten Marke ein „wesentliches Element“ derselben im Sinne dieser
Vorschrift sei.
19 Das Gericht hält es für
angebracht, zunächst den zweiten Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen.
20 Im Rahmen des zweiten
Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer
habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung
Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie den Bestandteil „Monique“ der
angemeldeten Marke für ein „wesentliches Element“ derselben im Sinne dieser
Vorschrift gehalten habe. Der Begriff „Monique“ könne aber nicht als
„wesentlicher Bestandteil“ der angemeldeten Marke angesehen werden.
21 Insbesondere müsse
selbst dann, wenn das Wort „Monique“ nach wie vor als eingetragene
Sortenbezeichnung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre – was
vorliegend nicht der Fall sei –, berücksichtigt werden, dass die
Wortkombination „Kordes‘ Rose Monique“ durch den Herkunftshinweis „Kordes“
geprägt werde. Folglich sei „Kordes“ der wesentliche Bestandteil dieser
Wortkombination. Die Bezeichnung „Monique“ entspräche dann dem Namen einer
Rosensorte. Als Name der Sorte wäre er jedoch eine Gattungsbezeichnung im
juristischen Sinne und somit mangels Unterscheidungskraft nicht dominanter
Bestandteil einer Wortkombination.
22 Hieran ändere auch die
in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgehobene Möglichkeit nichts,
dass die spezialisierten Verkehrskreise die Bezeichnung „Monique“ als
Sortenbezeichnung identifizieren würden. Dies sei bereits aufgrund des fehlenden
Sortenschutzes und der fehlenden Verkehrsbedeutung ausgeschlossen. Die
relevanten Verkehrskreise sähen also in dem Begriff „Kordes“ und nicht in
„Monique“ einen Herkunftshinweis, weil sie wüssten, dass die Sorte „Monique“
nicht nur von Kordes, sondern auch von einem anderen Rosenzüchter kommen könne,
da sie aufgrund ihrer Fachkenntnis zwischen Herkunftshinweis und
Sortenbezeichnung unterscheiden könnten. Die Wahrnehmung des
Durchschnittsverbrauchers spiele dagegen bei der Frage, ob ein
Eintragungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift vorliege, keine Rolle, da
diese ausschließlich das Interesse der Fachverkehrskreise an einer ungehinderten
Benutzung einer eingetragenen Sortenbezeichnung sicherstellen solle.
23 Das EUIPO bestätigt die
Begründetheit dieses Vorbringens der Klägerin und beantragt, dem zweiten Teil
des ersten Klagegrundes stattzugeben.
24 Zunächst ist auf die
ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das EUIPO nicht daran gehindert ist,
sich dem Antrag des Klägers anzuschließen oder auch sich damit zu begnügen, die
Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information
des Gerichts alles vorbringen kann, was es als angebracht erachtet. Dagegen kann
das EUIPO weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder die Änderung der
Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend
gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte
Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (vgl. Urteil vom 9. September
2014, Capella/HABM – Oribay Mirror Buttons [ORIBAY], T‑307/13,
EU:T:2014:1038, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Nach Art. 7
Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der
Eintragung diejenigen Marken ausgeschlossen, die aus einer im Einklang mit den
Unionsvorschriften oder nationalem Recht oder internationalen Übereinkünften,
denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, zu
Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese
in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten
derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.
26 Mit dem Verbot, Marken,
die aus einer solchen Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren
wesentlichen Elementen wiedergeben, als Unionsmarke einzutragen, verfolgt
Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Sortenbezeichnungen von allen frei
verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert daher, dass solche
Sortenbezeichnungen aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen
Unternehmen vorbehalten werden, während andere Unternehmen möglicherweise gerade
die als Marke eingetragenen Begriffe zur Beschreibung ihrer eigenen Waren
verwenden wollen.
27 Das mit dieser
Bestimmung verfolgte Ziel, die freie Verfügbarkeit der Sortenbezeichnungen
sicherzustellen und somit deren Monopolisierung zu verbieten, geht auch aus
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des am 2. Dezember 1961 in Paris
verabschiedeten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(im Folgenden: UPOV‑Übereinkommen) hervor, dem die Europäische Union am
29. Juli 2005 beigetreten ist. Gemäß dieser Bestimmung „[stellt j]ede
Vertragspartei … sicher, dass … keine Rechte an der als Sortenbezeichnung
eingetragenen Bezeichnung den freien Gebrauch der Sortenbezeichnung in
Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Beendigung des
Züchterrechts“.
28 Nach Art. 20
Abs. 1 Buchst. a des UPOV‑Übereinkommens ist die Sorte mit einer
Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen. Der einer von ihm
gezüchteten Pflanzensorte durch ihren Züchter verliehene Name wird somit
rechtlich zu deren generischer Bezeichnung, also zu ihrer Gattungsbezeichnung.
Im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des UPOV-Übereinkommens
darf diese generische Bezeichnung nicht monopolisiert werden und muss auch nach
Beendigung des Züchterrechts an dieser Sorte von allen frei am Markt verwendet
werden können, um die betreffende Sorte zu bezeichnen. Folglich wird eine
Sortenbezeichnung unabhängig vom Fortbestehen eines Züchterrechts der
Gattungsname der Pflanzensorte, und als solcher muss diese Bezeichnung anderen
Unternehmen für die Beschreibung ihrer Waren zur freien Verfügung stehen.
29 In Bezug auf die Frage,
ob die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der
Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, dass sie die Eintragung der
angemeldeten Marke mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich bei der
Sortenbezeichnung Monique um ein „wesentliches Element“ dieser Marke handele,
ist festzustellen, dass der in dieser Vorschrift verwendete Begriff
„wesentliches Element“ weder in der Verordnung noch in einer anderen Bestimmung
des Unionsrechts definiert ist. Somit ist diese Vorschrift im Hinblick auf ihren
Zweck auszulegen, der – wie oben in den Rn. 26 und 27
ausgeführt – darin besteht, die freie Verfügbarkeit der Sortenbezeichnungen
sicherzustellen.
30 Folglich ist im Rahmen
der anhand des Maßstabs dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung einer Marke,
die sich wie im vorliegenden Fall aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt,
von denen einer eine Sortenbezeichnung wiedergibt, das für Sortenbezeichnungen
geltende Freihaltebedürfnis zu berücksichtigen. Daher ist zu bestimmen, ob die
Eintragung der angemeldeten Marke die freie Verwendung der in dieser Marke
enthaltenen Sortenbezeichnung behindert.
31 Hierfür ist
festzustellen, ob die in Rede stehende Sortenbezeichnung innerhalb der
angemeldeten zusammengesetzten Marke eine Schlüsselposition einnimmt, so dass
die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke, nämlich die betriebliche Herkunft
der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, auf dieser
Sortenbezeichnung und nicht auf den anderen Elementen beruht, aus denen die
angemeldete zusammengesetzte Marke besteht. Wäre dies der Fall, würde die freie
Verwendung dieser Sortenbezeichnung durch die Eintragung der zusammengesetzten
Marke behindert. Der mit dieser zusammengesetzten Marke verbundene Schutz würde
es anderen Unternehmen nämlich nicht mehr erlauben, diese Sortenbezeichnung
ebenfalls zu verwenden und als Bestandteil ihrer eigenen Marken eintragen zu
lassen. Geht aus der angemeldeten zusammengesetzten Marke dagegen hervor, dass
ihre wesentliche Herkunftsfunktion nicht auf der Sortenbezeichnung, sondern auf
anderen Bestandteilen der Marke beruht, wird das Erfordernis der Verfügbarkeit
der Sortenbezeichnungen gewahrt, so dass die Bezeichnung der Eintragung dieser
Marke nicht entgegensteht.
32 Für die Bestimmung, ob
die wesentliche Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke und somit – im
Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung
Nr. 207/2009 – ihre Eintragungsfähigkeit auf der Sortenbezeichnung
oder den anderen Elementen beruht, aus denen diese Marke besteht, ist auf
Kriterien wie namentlich die Unterscheidungskraft der anderen Elemente, die mit
der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit vermittelte Botschaft, die visuelle
Dominanz der verschiedenen Elemente aufgrund ihrer Größe und ihrer Position oder
auf die Zahl der Elemente zurückzugreifen, aus denen sich die Marke
zusammensetzt. Gemäß diesen Kriterien kann es sich bei der in Rede stehenden
Sortenbezeichnung nicht um ein „wesentliches Element“ der angemeldeten Marke im
Sinne dieser Vorschrift handeln, wenn sich die wesentliche Herkunftsfunktion
dieser Marke auf die anderen Elemente stützt, aus denen die Marke besteht, so
dass diese Sortenbezeichnung sich bei der angemeldeten Marke in einem in ihr
ausschließlich zu Informationszwecken enthaltenen rein generischen Hinweis
erschöpft. In einem solchen Fall bleibt diese Bezeichnung frei verwendbar.
33 Im vorliegenden Fall
ist angesichts der oben in Rn. 32 angeführten Kriterien erstens
festzustellen, dass der Wortbestandteil „Kordes“ das einzige
unterscheidungskräftige Element der angemeldeten Marke ist. Anhand des Elements
„Kordes“, bei dem es sich um den Namen des Unternehmens handelt, aus dem die in
Rede stehenden Waren stammen, kann nämlich deren betriebliche Herkunft bestimmt
und daher allein mit diesem die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke
sichergestellt werden. Außerdem wird durch den Genitivapostroph in diesem
Element gerade zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Rose mit der
Sortenbezeichnung Monique um eine zwar von verschiedenen Unternehmen
vertriebene, im vorliegenden Fall aber vom Unternehmen Kordes stammende Sorte
handelt. Bei dem an das Element „Kordes“ angefügten Wortbestandteil „Rose“
handelt es sich lediglich um ein die in Rede stehenden Waren beschreibendes
Zusatzelement, das eine Pflanzensorte betrifft. Bei der Sortenbezeichnung
Monique wiederum handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von
Art. 20 Abs. 1 Buchst. a des UPOV-Übereinkommens, die von anderen
Unternehmen frei verwendet werden kann.
34 Darüber hinaus ist
zweitens festzustellen, dass die mit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit
vermittelte „Botschaft“ den Schwerpunkt auf den Bestandteil „Kordes“ legt. Durch
die Marke wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die in Rede stehenden Waren
gerade von dem Unternehmen Kordes stammen.
35 Außerdem ist drittens
festzustellen, dass das Element „Kordes“ visuell nicht hinter die Wörter „Rose
Monique“ zurücktritt. Vielmehr befindet es sich an erster Stelle der
angemeldeten Marke und wird beim Lesen als Erstes wahrgenommen. Insoweit ist
darauf hinzuweisen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung der Verbraucher bei
einer Marke, die – wie hier – Wortbestandteile enthält, dem Anfang der Marke im
Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende (vgl. Urteil vom
23. Oktober 2017, Tetra Pharm [1997]/EUIPO – Sebapharma [SeboCalm],
T‑441/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:747, Rn. 49 und die dort
angeführte Rechtsprechung). Somit kann der Bestandteil „Kordes“ die
Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich ziehen und ist
daher das dominierende Element der angemeldeten Marke.
36 Im Hinblick auf die
oben in Rn. 32 angeführten Kriterien ist somit „Kordes“ das einzige
unterscheidungskräftige und dominierende Element der angemeldeten Marke, auf dem
allein die wesentliche Herkunftsfunktion dieser Marke beruht. Die in der Marke
enthaltene Sortenbezeichnung Monique kann dagegen nicht im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 als „wesentliches
Element“ der angemeldeten Marke angesehen werden. Diese Bezeichnung darf von
anderen Unternehmen – gegebenenfalls neben ihrem Namen – im Rahmen
einer Markenanmeldung weiterhin frei als Sortenbezeichnung verwendet werden. Das
Erfordernis der Verfügbarkeit der in der Anmeldemarke enthaltenen
Sortenbezeichnung Monique ist also gewahrt, so dass es der Eintragung dieser
Marke nicht entgegensteht.
37 Folglich hat die
Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der
Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Eintragung der
angemeldeten Marke mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich bei der
Sortenbezeichnung Monique um ein „wesentliches Element“ dieser Marke handele.
Dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes ist daher stattzugeben.
38 Unter diesen Umständen
ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre,
den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den zweiten Klagegrund zu
prüfen.
Kosten
39 Gemäß Art. 134
Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
40 Da die angefochtene
Entscheidung aufgehoben wird und das EUIPO somit unterlegen ist, ist es –
ungeachtet seines Antrags, der Klage teilweise stattzugeben – entsprechend dem
Antrag der Klägerin zu verurteilen, seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin
im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die
Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für
geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. April 2017 (Sache R 1929/2017-1) wird
aufgehoben.
2. Das EUIPO
trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der W. Kordes’ Söhne
Rosenschulen GmbH & Co. KG im Verfahren vor dem Gericht
entstanden sind.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am
18. Juni 2019.
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